Satzung des Skiklubs Wanne-Eickel e.V.
Satzung des Skiklubs Wanne-Eickel e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der am 11.12.1924 gegründete Verein führt den Namen Skiklub Wanne-Eickel e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Herne-Wanne und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nr. 234 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche,
einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
f) Aus- / Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
h) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied
– im Stadtsportbund Herne und
– in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu
richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft
verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
– Außerordentliche Mitglieder
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen
können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein;
– durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– durch Tod;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich grob unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung
extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes,
schadet.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied
wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach
Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds
über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss
wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen
Gerichten bleibt unberührt.
6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in
Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn
nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung
bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per
Brief mitzuteilen.
7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes,
dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren
für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können
Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit
minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der
Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig
darüber informiert.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch
Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-MailAdresse mitzuteilen.
4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende
Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne
weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs.
1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
7) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die
entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen
des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern
nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der
sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der
Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten,
einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und
Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch
nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
b) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird
aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom
Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über
die Vereinsstrafe zu entscheiden.
5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereins-strafe wird mit
Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der geschäftsführende Vorstand;
– der Gesamtvorstand;
– die Jugendversammlung;
– der Jugendvorstand.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte
jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind
alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
4. Entlastung des Gesamtvorstandes;
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
6. Wahl der Kassenprüfer;
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
8. Beschlussfassung über Anträge.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern,
dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl
auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
– dem Sportwart,
– der Frauenvertreterin,
– dem Presse- und Sozialwart
2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
– Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
– Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
– Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
– kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes.
– Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen
§ 17 Die Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig
für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder
Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt
werden. Für die Entscheidung über Vertrags-beginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende
Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen
Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern
abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder
und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.
5) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 19 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit des Kassenprüfers und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden
Jahren und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit
ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende
Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und
Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden
Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 20 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss
nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung.
Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung
des Gesamtvorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 21 Haftung
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a
EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie
in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden,
die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem
Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 23 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und
ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ………..……… beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
§ 17 Salvatorische Klausel
1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise
rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung
nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene
Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn
und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer
Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.
2. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund
von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die
textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen und auf der Homepage des Vereins www.skiklub-wanneeickel.de zu veröffentlichen.